Bussen bei Mietwagen: Halterhaftung, Weiterverrechnung und Lenkerangabe (Art. 7 OBG)
Wer bezahlt die Busse, wenn ein Mieter zu schnell fährt oder falsch parkiert? Halterhaftung nach Art. 7 Ordnungsbussengesetz, Fristen, Weiterverrechnung mit Bearbeitungsgebühr und Lenkerangabe an die Behörde, Schritt für Schritt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf die Schweiz. Wayvo für Deutschland und Österreich.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Ordnungsbusse, bei der der Lenker nicht vor Ort angehalten wurde, geht an die im Fahrzeugausweis eingetragene Halterin, bei Mietwagen also an die Vermietung (Art. 7 Abs. 1 OBG). Sie kann innert 30 Tagen bezahlt werden.
- Nennt die Halterin Name und Adresse der Person, die gefahren ist, führt die Behörde das Verfahren gegen diese Person (Art. 7 Abs. 4 OBG). Die Frist dafür setzt die Behörde, oft 30 Tage; Basel-Stadt verlangt die Angabe innert 10 Tagen.
- Vermietungen haben zwei Wege: die Busse bezahlen und dem Mieter gemäss AGB weiterverrechnen, oder den Mieter als Lenker melden. Eine Bearbeitungsgebühr ist nur geschuldet, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist.
- Voraussetzung für beide Wege ist ein lückenloses Mieterverzeichnis mit Abhol- und Rückgabezeit, das Vermietungen ohnehin zwei Jahre aufbewahren müssen (Art. 70 VZV).
Busse für einen Mietwagen bearbeiten: in 6 Schritten
- 1Busse erfassen: Kontrollschild, Tatzeit, Ort, Betrag, Behörde und Frist notieren; Eingangsdatum festhalten, denn ab dann läuft die Frist.
- 2Mieter zur Tatzeit finden: Im Mieterverzeichnis prüfen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gemietet hatte, inklusive Uhrzeit von Abholung und Rückgabe.
- 3Weg wählen: Busse bezahlen und weiterverrechnen oder den Mieter als Lenker melden; die Frist der Behörde bestimmt, wie viel Zeit bleibt.
- 4Mieter informieren und verrechnen: Dem Mieter Bussenkopie und Rechnung mit der im Vertrag vereinbarten Bearbeitungsgebühr und einer kurzen Zahlungsfrist schicken.
- 5Bei Nichtzahlung Lenker melden: Vor Ablauf der behördlichen Frist Name und Adresse des Mieters angeben, nur wenn sicher ist, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit hatte.
- 6Ablegen: Busse, Rechnung, Zahlung oder Meldebestätigung bei der Buchung ablegen.
Stand: Oktober 2026. Für eine Autovermietung sind Bussen Alltag: Parkbussen, Geschwindigkeitsübertretungen, fehlende Vignette. Weil die Busse an die Halterin geht, entscheidet ein sauberer Ablauf darüber, ob die Vermietung am Ende selbst bezahlt. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) und die Praxis. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer bezahlt die Busse bei einem Mietwagen?
Zuerst die Vermietung. Wird die Person am Steuer nicht vor Ort angetroffen oder angehalten, etwa bei einer Radarmessung oder einer Parkbusse, wird die Ordnungsbusse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Halterin auferlegt. Bei Mietwagen ist das die Vermietung. Sie kann die Busse innert 30 Tagen bezahlen; zahlt sie nicht, folgt ein ordentliches Strafverfahren. Die Vermietung kann aber Name und Adresse der Person nennen, die gefahren ist. Dann führt die Behörde das Verfahren gegen diese Person. Zwischen Vermietung und Mieter regelt der Mietvertrag, wer die Busse und allfällige Gebühren trägt.
Was steht in Art. 7 OBG?
Art. 7 OBG regelt die «Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters»:
| Absatz | Inhalt (gekürzt) |
|---|---|
| Abs. 1 | Wird der Lenker nicht angetroffen oder angehalten, wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Halterin auferlegt. |
| Abs. 2 | Die Busse wird schriftlich eröffnet und kann innert 30 Tagen bezahlt werden. |
| Abs. 3 | Wird nicht fristgerecht bezahlt, folgt ein ordentliches Strafverfahren. |
| Abs. 4 | «Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhandlung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt.» |
| Abs. 5 | Lässt sich der Lenker nicht mit verhältnismässigem Aufwand feststellen, bezahlt die Halterin, ausser sie macht glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren Willen benutzt wurde. |
Im Ordnungsbussenverfahren beträgt die Busse höchstens CHF 300 (Art. 1 OBG); die Beträge für die einzelnen Übertretungen stehen in der Ordnungsbussenverordnung. Schwerere Verstösse, etwa grössere Geschwindigkeitsüberschreitungen, laufen nicht im Ordnungsbussenverfahren. Dann ermittelt die Behörde den Lenker und fragt in der Regel die Halterin, wer gefahren ist.
Welche Fristen gelten?
- Zahlungsfrist der Busse: 30 Tage ab Eröffnung (Art. 7 Abs. 2 OBG).
- Frist für die Lenkerangabe: setzt die zuständige Behörde. In der Regel sind es 30 Tage ab Eingang; Basel-Stadt verlangt die Lenkerangabe innert 10 Tagen. Prüfen Sie die Frist auf jedem Bussenzettel.
- Ihre eigene Zahlungsfrist an den Mieter muss kürzer sein als die Frist der Behörde, sonst bleibt Ihnen keine Zeit, nach einer Nichtzahlung noch den Lenker zu melden.
Weiterverrechnen oder Lenker melden?
| Busse bezahlen und weiterverrechnen | Mieter als Lenker melden | |
|---|---|---|
| Was passiert | Die Vermietung zahlt die Busse und stellt sie dem Mieter in Rechnung | Die Behörde stellt die Busse direkt dem Mieter zu |
| Daten an die Behörde | keine Personendaten des Mieters | Name und Adresse des Mieters, je nach Behörde weitere Angaben (z. B. Heimatort) |
| Risiko für die Vermietung | Mieter zahlt nicht, Betrag muss eingetrieben werden | Frist verpasst, dann bleibt die Busse bei der Halterin |
| Für den Mieter | eine Rechnung der Vermietung | ein Verfahren der Behörde |
| Bearbeitungsgebühr | gemäss Vertrag | gemäss Vertrag, falls vereinbart |
Viele Vermietungen kombinieren beides: Zuerst geht die Rechnung mit kurzer Zahlungsfrist an den Mieter. Zahlt er nicht, meldet die Vermietung ihn vor Ablauf der behördlichen Frist als Lenker.
Wichtig: Melden Sie nur, wenn sicher ist, dass der Mieter das Fahrzeug zur Tatzeit hatte. Vergleichen Sie Tatzeit mit Abhol- und Rückgabezeit und prüfen Sie Zusatzfahrer. Wer wissentlich eine falsche Person angibt, macht sich strafbar.
Darf eine Vermietung eine Bearbeitungsgebühr verlangen?
Ein Gesetz dafür gibt es nicht; die Bearbeitungsgebühr ist eine vertragliche Vereinbarung. Sie ist nur geschuldet, wenn sie im Mietvertrag oder in den AGB klar geregelt ist, und sie sollte dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. AGB, die Konsumentinnen und Konsumenten erheblich und ungerechtfertigt benachteiligen, sind unlauter (Art. 8 UWG). Weisen Sie in den AGB auch darauf hin, dass Sie Name und Adresse des Mieters der zuständigen Behörde mitteilen dürfen; das schafft Transparenz im Sinne des Datenschutzgesetzes.
Warum das Mieterverzeichnis entscheidend ist
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, muss Verzeichnisse über die Mieter führen, sie zwei Jahre aufbewahren und der Polizei auf Verlangen zeigen (Art. 70 VZV). Für Bussen braucht dieses Verzeichnis die Uhrzeit von Abholung und Rückgabe, nicht nur das Datum: Eine Busse um 9.15 Uhr am Rückgabetag gehört zum alten Mieter, wenn der neue erst um 11 Uhr abgeholt hat. Bussen treffen oft Wochen nach der Miete ein; ohne genaue Zeiten ist die Zuordnung Glückssache.
Wie Wayvo Bussen bearbeitet
In Wayvo fotografieren Sie den Bussenzettel oder laden ihn als PDF hoch. Wayvo liest Kennzeichen, Tatzeit, Betrag und Behörde aus und ordnet die Busse der Miete zu, die zu diesem Zeitpunkt lief. Danach:
- Rechnung an den Mieter mit der Bearbeitungsgebühr aus Ihren Einstellungen, per E-Mail, mit einem Zahllink für die Kartenzahlung über Ihr Stripe-Konto oder Belastung der gespeicherten Karte.
- Fristen: Wayvo rechnet die Frist der Behörde ab Eingang der Busse und warnt, wenn Ihre Zahlungsfrist an den Mieter zu spät endet.
- Lenkerangabe: Bezahlt der Mieter nicht, setzt Wayvo die Busse auf «Lenker melden», legt eine Aufgabe an und erinnert 5 und 2 Tage vor Ablauf der Frist. Sie bestätigen, dass der Mieter das Fahrzeug zur Tatzeit hatte; Wayvo erkennt die zuständige Behörde und bereitet die Angaben für deren Online-Portal, eine E-Mail mit Begleitschreiben oder einen Brief vor.
- Ablage: Busse, Rechnung, Zahlung und Meldung bleiben bei der Buchung und beim Kunden; Bussen lassen sich als CSV exportieren.
Eine Kopie des Führerausweises schickt Wayvo nicht mit. Details im Hilfe-Center: Lenkerangabe an die Behörde und Zahllink für Bussen.
Häufige Fragen
Muss die Autovermietung den Mieter der Polizei melden? Nein, eine Pflicht zur Lenkerangabe im Ordnungsbussenverfahren gibt es nicht. Ohne Angabe bleibt die Busse aber bei der Halterin. Nennt die Vermietung Name und Adresse des Mieters, führt die Behörde das Verfahren gegen ihn (Art. 7 Abs. 4 OBG). Auf Verlangen muss die Vermietung der Polizei zudem Einsicht in ihr Mieterverzeichnis geben (Art. 70 VZV).
Wie lange hat man Zeit, den Lenker zu nennen? Die Frist setzt die zuständige Behörde; meist sind es 30 Tage, Basel-Stadt verlangt die Angabe innert 10 Tagen. Massgebend ist die Angabe auf dem Bussenzettel.
Kann die Vermietung dem Mieter eine Gebühr für die Bearbeitung einer Busse verrechnen? Ja, wenn die Gebühr im Mietvertrag oder in den AGB vereinbart ist. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Was passiert, wenn die Vermietung nicht bezahlt und niemanden meldet? Nach Ablauf der 30 Tage folgt ein ordentliches Strafverfahren gegen die Halterin (Art. 7 Abs. 3 OBG). Das verursacht zusätzliche Kosten und Aufwand.
Gilt das auch für Bussen aus dem Ausland? Nein, Art. 7 OBG gilt für Schweizer Ordnungsbussen. Bussen ausländischer Behörden folgen deren Recht; regeln Sie in den AGB, dass der Mieter auch diese trägt.
Quellen
- Ordnungsbussengesetz (OBG), SR 314.1, Art. 1 und 7 (fedlex)
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV), SR 741.51, Art. 70 (fedlex)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 8 (fedlex)
Weiterlesen: Autovermietung in der Schweiz eröffnen: der komplette Leitfaden · Mietvertrag für Autovermietungen
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