Wayvo
Alle Artikel
Recht9 Min.Wayvo Team

Autovermietung: Bewilligung, Zulassung und Versicherung von Mietfahrzeugen in der Schweiz

Braucht eine Autovermietung eine Bewilligung? Was gilt für Fahrzeugausweis, Kontrollschilder, MFK und Vignette von Mietwagen, welche Haftpflicht ist Pflicht und welche ausländischen Führerausweise sind gültig? Mit Gesetzesartikeln, Stand Oktober 2026.

Dieser Beitrag bezieht sich auf die Schweiz. Wayvo für Deutschland und Österreich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Bewilligung des Bundes für die Vermietung an Selbstfahrer gibt es nicht. Pflicht ist ein Verzeichnis der Mieter, das zwei Jahre aufbewahrt und der Polizei auf Verlangen gezeigt wird (Art. 70 VZV).
  • Mietwagen werden wie andere Fahrzeuge auf die Firma als Halterin eingelöst; eine Eintragung «Mietwagen» und besondere Schilder gibt es nicht mehr. Die MFK-Intervalle sind dieselben wie bei privaten Personenwagen.
  • Pflicht ist die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit mindestens CHF 5 Mio. Deckung pro Ereignis (Art. 63 SVG, Art. 3 VVV). Die gewerbliche Vermietung muss dem Versicherer offengelegt werden (Art. 4 VVG).
  • Mieter mit ausländischem Führerausweis dürfen in der Schweiz fahren, solange sie hier nicht länger als 12 Monate wohnen (Art. 42 VZV). Kategorie B gilt bis 3'500 kg.

Stand: Oktober 2026. Wer eine Autovermietung eröffnet, fragt zuerst: Brauche ich eine Bewilligung, und was muss ich bei Fahrzeugen und Versicherung beachten? Dieser Artikel beantwortet die Fragen mit den massgebenden Artikeln des Bundesrechts. Kantonale und kommunale Vorschriften (etwa zu Parkplätzen oder Reklamen) und Ihre Versicherungsofferten sind im Einzelfall zu prüfen. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Den gesamten Gründungsablauf beschreibt der Leitfaden: Autovermietung in der Schweiz eröffnen.

Braucht eine Autovermietung eine Bewilligung?

Für die Vermietung von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer verlangt das Bundesrecht keine Bewilligung. Das Strassenverkehrsgesetz ermächtigt den Bundesrat zwar, das «Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer» zu regeln (Art. 25 Abs. 3 lit. d SVG). Der Bundesrat hat daraus aber nur eine Pflicht abgeleitet: das Mieterverzeichnis.

«Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren. Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.» (Art. 70 VZV)

Das Verzeichnis sollte pro Miete Name, Adresse, Geburtsdatum und Führerausweis des Mieters (und allfälliger Zusatzfahrer), Fahrzeug sowie Abhol- und Rückgabezeit enthalten. Diese Angaben brauchen Sie ohnehin für Bussen und Schäden. Für das Unternehmen selbst gelten die üblichen Pflichten: Handelsregister je nach Rechtsform und Umsatz, AHV-Anmeldung und MWST ab CHF 100'000 Umsatz.

Mit Fahrer ist es anders. Wer Fahrzeuge mit Fahrer anbietet, betreibt berufsmässigen Personentransport. Dann brauchen Fahrerinnen und Fahrer eine Bewilligung (Art. 25 VZV), es gelten Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (Chauffeurverordnung ARV 2), die Fahrzeuge werden jährlich geprüft, und Kantone oder Gemeinden haben oft eigene Taxi-Regeln.

Was gilt für Fahrzeugausweis und Kontrollschilder?

  • Halterin ist die Vermietung. Die Fahrzeuge werden auf Ihre Firma eingelöst. Als Halterin haften Sie für Schäden aus dem Betrieb (Art. 58 SVG) und erhalten Ordnungsbussen zuerst selbst (Art. 7 OBG, siehe Bussen bei Mietwagen).
  • Keine Eintragung «Mietwagen». Früher gab es für Mietfahrzeuge eine besondere Eintragung; sie wurde 2001 abgeschafft (Art. 151b VZV). Optional können Sie im Fahrzeugausweis eintragen lassen, dass ein Halterwechsel Ihre Zustimmung braucht, wenn Sie das Fahrzeug häufig oder dauernd Dritten überlassen (Art. 80 Abs. 4 VZV, bei den Strassenverkehrsämtern als «Code 178» bekannt). Das schützt vor unberechtigten Umschreibungen, etwa bei Langzeitmieten.
  • Wechselschilder eignen sich nicht für Mietflotten. Sie gelten für höchstens zwei Fahrzeuge desselben Halters, und nur das Fahrzeug mit den Schildern darf auf der Strasse sein (Art. 13 und 14 VVV).

Gelten für Mietwagen andere MFK-Intervalle?

Nein. Vermietete Personenwagen werden wie private geprüft (Art. 33 Abs. 2 VTS):

FahrzeugErste periodische PrüfungDanach
Personenwagennach 5 Jahren (spätestens nach 6)nach 3 Jahren, dann alle 2 Jahre
Lieferwagen und Kleinbussenach 4 Jahrennach 3 Jahren, dann alle 2 Jahre
Fahrzeuge für berufsmässigen Personentransportnach 1 Jahrjährlich

Das Strassenverkehrsamt bietet zur Prüfung auf. Planen Sie MFK, Service und Reifenwechsel trotzdem selbst, damit ein Termin nicht mitten in eine Buchung fällt.

Vignette

Für Autobahnen braucht jedes Fahrzeug eine gültige Vignette für CHF 40 pro Jahr, als Kleber oder als E-Vignette, die an das Kontrollschild gebunden ist (NSAG, SR 741.71). Sie gilt vom 1. Dezember des Vorjahres bis 31. Januar des Folgejahres. Fahren ohne Vignette kostet CHF 200 Busse, die zuerst an Sie als Halterin geht. Prüfen Sie deshalb bei jedem Fahrzeug im Dezember und Januar die neue Vignette.

Welche Versicherungen braucht eine Autovermietung?

Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Pflicht). Jedes Fahrzeug muss haftpflichtversichert sein (Art. 63 SVG). Die Mindestdeckung beträgt CHF 5 Mio. pro Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen; für Fahrzeuge mit 10 bis 50 Sitzplätzen CHF 10 Mio. (Art. 3 Abs. 1 VVV). Viele Versicherer bieten höhere Summen an.

Offenlegung der Vermietung. Vor Vertragsschluss müssen Sie dem Versicherer alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen angeben (Art. 4 VVG, SR 221.229.1). Die gewerbliche Vermietung an wechselnde Lenker ist eine solche Tatsache. Wird sie verschwiegen, kann der Versicherer den Vertrag kündigen (Art. 6 VVG). Ändert sich die Nutzung später, etwa wenn private Fahrzeuge in die Vermietung kommen, melden Sie das als Gefahrserhöhung (Art. 28 VVG).

Regress. Der Haftpflichtversicherer zahlt Geschädigten auch dann, wenn er gegenüber seinem Versicherten Leistungen kürzen dürfte, etwa bei grobfahrlässig verursachten Unfällen. In diesen Fällen hat er ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten (Art. 65 Abs. 3 SVG). Regeln Sie in Ihren AGB, dass der Mieter in solchen Fällen auch Ihren Schaden trägt.

VersicherungPflichtDeckt
Motorfahrzeug-HaftpflichtjaPersonen- und Sachschäden Dritter
TeilkaskoneinDiebstahl, Feuer, Glas, Elementarereignisse, Tiere, je nach Police Marder und Hagel
Vollkaskoneinzusätzlich Kollisionsschäden am eigenen Fahrzeug, auch selbst verschuldet
BetriebshaftpflichtneinSchäden ausserhalb des Fahrbetriebs
RechtsschutzneinStreitigkeiten mit Mietern, Versicherern, Behörden

Flottenpolice. Ab einigen Fahrzeugen bieten Versicherer Flottenpolicen mit einer Prämie für alle Fahrzeuge an. Fragen Sie gezielt nach Bedingungen für Mietfahrzeuge, nach dem Selbstbehalt pro Schaden und danach, wie neue Fahrzeuge aufgenommen werden.

Selbstbehalt für Mieter. Üblich ist ein Selbstbehalt, den der Mieter im Schadenfall trägt, mit Option zur Reduktion gegen Aufpreis. Die Kaution deckt diesen Selbstbehalt ab (Kaution bei der Autovermietung). Mehr zu Prämien und Modellen: Versicherungen für Autovermietungen.

Welche Führerausweise müssen Mieter haben?

  • Kategorie B berechtigt zu Fahrzeugen bis 3'500 kg Gesamtgewicht mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 3 VZV). Für schwerere Transporter braucht es C1. Eine Ausnahme bis 4'250 kg gilt im Inland für Lieferwagen mit emissionsfreiem Antrieb, soweit das Mehrgewicht vom Antrieb kommt (Art. 4 Abs. 5 VZV).
  • Ausländische Führerausweise berechtigen in der Schweiz zum Fahren, entweder der gültige nationale Ausweis oder ein internationaler Führerausweis zusammen mit dem nationalen. Gültig sind die Kategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind (Art. 42 Abs. 1 VZV). Wer seit 12 Monaten in der Schweiz wohnt, braucht einen Schweizer Führerausweis (Art. 42 Abs. 3 VZV).
  • Mindestalter und Fahrpraxis legen Sie im Mietvertrag fest. Viele Vermietungen verlangen einen Zuschlag oder eine höhere Kaution für Fahrer unter 25 Jahren oder mit weniger als zwei Jahren Fahrpraxis.

Fahrten ins Ausland

Die Schweizer Haftpflichtversicherung deckt mindestens die Länder, in denen das Schweizer Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt (Art. 63 Abs. 2 SVG). Prüfen Sie die Länderliste Ihrer Police und regeln Sie im Vertrag, in welche Länder gefahren werden darf. Für Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz gelten bei Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern besondere Zollregeln (Art. 36 Zollverordnung, SR 631.01); das betrifft vor allem grenzüberschreitende Einwegmieten.

Datenschutz

Als Vermietung bearbeiten Sie Personendaten: Ausweis, Führerausweis, Adresse, Zahlungsdaten, bei GPS-Tracking auch Standorte. Das Datenschutzgesetz verlangt unter anderem, dass Sie nur Daten bearbeiten, die für den Zweck nötig sind, und sie löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden (Art. 6 DSG), dass Sie die Daten angemessen schützen (Art. 8 DSG) und Ihre Kunden informieren (Art. 19 DSG) (DSG, SR 235.1). Mehr: Datenschutz für Autovermietungen.

Wie Wayvo bei diesen Pflichten hilft

Wayvo führt jede Miete mit Kunde, Führerausweis (der Schweizer Ausweis wird per Foto ausgelesen), Fahrzeug, Abhol- und Rückgabezeit und bewahrt sie auf; damit entsteht das Mieterverzeichnis nebenbei. Pro Fahrzeug erfassen Sie Versicherungspolicen mit Versicherer, Art, Prämie, Selbstbehalt und Laufzeit sowie MFK- und Service-Termine; Wayvo weist 30 Tage vorher darauf hin, auch per E-Mail. Bei der Buchung warnt Wayvo, wenn ein Fahrer zu jung ist oder der Führerausweis abgelaufen ist.

Häufige Fragen

Braucht man eine Bewilligung, um Autos zu vermieten? Nein, nicht für die Vermietung an Selbstfahrer. Pflicht ist ein Mieterverzeichnis, das zwei Jahre aufbewahrt wird (Art. 70 VZV). Wer Fahrzeuge mit Fahrer anbietet, betreibt Personentransport und braucht Bewilligungen.

Muss ich der Versicherung sagen, dass ich die Autos vermiete? Ja. Die gewerbliche Vermietung ist eine für das Risiko erhebliche Tatsache, die vor Vertragsschluss anzugeben ist (Art. 4 VVG). Wird sie verschwiegen, kann der Versicherer den Vertrag kündigen (Art. 6 VVG).

Wie hoch muss die Haftpflichtversicherung für einen Mietwagen sein? Mindestens CHF 5 Mio. pro Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen (Art. 3 VVV), für Fahrzeuge mit 10 bis 50 Sitzplätzen CHF 10 Mio.

Müssen Mietwagen jedes Jahr zur MFK? Nein. Vermietete Personenwagen haben dieselben Intervalle wie private: erstmals nach 5 Jahren, dann nach 3 und danach alle 2 Jahre. Jährlich geprüft werden Fahrzeuge für den berufsmässigen Personentransport.

Dürfen Touristen mit ausländischem Führerausweis einen Mietwagen fahren? Ja. Gültige ausländische Führerausweise berechtigen zum Fahren der Kategorien, die darauf verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind; sonst braucht es zusätzlich einen internationalen Führerausweis (Art. 42 VZV). Wer seit 12 Monaten in der Schweiz wohnt, braucht einen Schweizer Ausweis.

Quellen

  • Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01, Art. 25, 58, 63, 65 (fedlex)
  • Verkehrszulassungsverordnung (VZV), SR 741.51, Art. 3, 4, 25, 42, 70, 80, 151b (fedlex)
  • Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), SR 741.31, Art. 3, 13, 14 (fedlex)
  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), SR 741.41, Art. 33 (fedlex)
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), SR 221.229.1, Art. 4, 6, 28 (fedlex)
  • Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG), SR 741.71 (fedlex)
  • Zollverordnung (ZV), SR 631.01, Art. 36 (fedlex)
  • Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1, Art. 6, 8, 19 (fedlex)

Weiterlesen: Autovermietung in der Schweiz eröffnen: der komplette Leitfaden · Software für die Autovermietung: Checkliste

Bereit, Ihre Autovermietung zu digitalisieren?

Alle Funktionen 14 Tage kostenlos testen, mit Ihren eigenen Autos.

14 Tage kostenlos testen

Keine Kreditkarte nötig. Ohne Aboabschluss wird nichts automatisch abgebucht.

Fragen? Wir helfen persönlich